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Duoprotect Friedl Steinwerke

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Quarzwerke Friedl GmbH

1. Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen sind Vertragsbestandteil für alle mit unserem Unternehmen abgeschossenen Verträge. Sie gelten auch für Nachlieferungen, Ergänzungen, Abweichungen etc. Ebenso gelten sie auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung, selbst dann, wenn wir uns nicht ausdrücklich darauf berufen haben. Abweichungen davon bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die (Einkaufs-) Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit, selbst dann nicht, wenn in diesen Bedingungen die Gültigkeit ausdrücklich bedungen wird.

2. Vertragsabschluss

Ein Auftrag gilt für uns erst dann als angenommen, wenn uns eine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt oder die bedungene Lieferung von uns tatsächlich durchgeführt wird. Wir behalten uns vor, sämtliche Aufträge erst bei technischer Durchführbarkeit und im Rahmen unserer Liefermöglichkeiten anzunehmen.

3. Lieferung und Abrechnung

Maßgeblich für die Verrechnung ist das Gewicht laut den im unserem Werk befindlichen und geeichten Lader-Waagen. Über dieses Gewicht und die Produktbezeichnung wird von uns ein Lieferschein ausgestellt. Verlademenge und Beladegewicht sind vom Fahrzeugführer zu prüfen und am Lieferschein durch seine Unterschrift zu bestätigen. Liegt uns keine schriftliche Bestellung vor, so gehen wir davon aus, dass die mündlichen Angaben des Abholers richtig sind und handeln demgemäß. Die am Lieferschein unterzeichnende Person ist uns gegenüber zur Abnahme und Bestellung bevollmächtigt, bei ansonsten persönlicher Haftung. Wir haften nur für NORM-Eigenschaften, die am Lieferschein angeführt sind. Unsere Preisgestaltung nimmt von vornherein auf den nicht zu vermeidenden Restfeuchtegehalt von gewaschenem Material Rücksicht.

4. Verladung und Gefahrenübergang

Der Fahrzeugführer hat zu prüfen, dass es zu keine Überladung des Fahrzeuges kommt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass bei Abholung aus dem Werk, der Frachtführer und in dessen Auftrag der Fahrer gem. den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 101 ff. KFG. für die sachgemäße Verladung und die Ladungssicherung alleinverantwortlich ist, da es im Werk keinen Anordnungsbevollmächtigten für die Verladung gibt. Dem Fahrzeugführer ist stets die Möglichkeit gegeben, eventuelle Übergewichte in unserem Werk abzuladen. Ebenso ist dem Fahrzeugführer die Möglichkeit gegeben, in unserem Werk die Ladung von übermäßiger Restfeuchtigkeit abtropfen zu lassen. Für Tropfwasserbeanstandungen durch die Polizeibehörde können wir keine Haftung übernehmen. Im Falle des Transportes der vertragsgegenständlichen Ware mittels fremder Fahrzeuge, gehen sämtliche Gefahren zum Zeitpunkt der Verladung auf das Fremdfahrzeug und somit den Käufer über. Im Falle der Lieferung durch unserer Fahrzeuge bzw. durch von uns beauftragte Frächter, gehen wir davon aus, dass die Zufahrt und Abladestelle für LKW's geeignet ist. Verlassen wir die öffentliche Straße in Richtung Entleerungsstelle, muss uns der Besteller zusagen, dass diese Zufahrt für unsere LKW's unbedenklich ist, bei sonstiger Gefahrenübernahme durch den Besteller. Bei Transport durch uns, erfolgt der Gefahrenübergang nach beendeter Entladung. Verlängerte Entladezeiten auf der Entleerungsstelle (sog. "Stehzeiten"), die der Besteller zu verantworten hat, gehen zu dessen Lasten.

5. Gewährleistung

Der Besteller hat das angelieferte Material vor Verwendung/Verarbeitung zu prüfen und uns gegebenenfalls sofort vom Mangel der Menge oder Qualität schriftlich zu verständigen. Ansonsten tritt der Verlust von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen ein, ausgenommen es handelt sich um einen verdeckten Mangel, welcher trotz fachmännischer Prüfung nicht ersichtlich war. Es liegt kein Mangel vor, wenn die Lieferung der Bestellung entspricht, jedoch für den Verwendungszweck nicht geeignet ist. Bei behebbaren Mängeln steht es uns frei, mittels angemessener Gutschrift oder Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden zu erfüllen. Bei unbehebbaren Mängeln muss die mangelhafte Ware gegen mangelfreie ausgetauscht werden.
Grundsätzlich haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit. Wir haften nicht für die aus unseren Materialien erzeugten Endprodukte und deren Verwendbarkeit und/oder Sicherheit. Die Schadenersatzansprüche umfassen nur die Schadensbehebung, nicht die Folgeschäden, entgangener Gewinn etc. Alle Ansprüche an uns, sind beschränkt mit dem Wert der von uns gelieferten Ware.

6. Leistungsverzug, Vertragsrücktritt

Der Käufer ist nur dann zu einem Vertragsrücktritt berechtigt, wenn er uns dies vorher schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist mitgeteilt hat. Im Falle des Vertragsrücktrittes haften wir nur für Schäden, welche von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Im Falle höherer Gewalt sind wir für diese Dauer von der Lieferpflicht entbunden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn unvorhergesehene von unserem Willen unabhängige Störungen und Erschwernisse vorliegen wie z.B.: Betriebsstörungen aller Art, Kraftstrommangel, behördliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen. Sollten diese Hindernisse mehr als 4 Wochen andauern, so ist jeder Vertragsteil berechtigt, anspruchslos vom Geschäft bzw. vom nicht erfüllten Teil schriftlich und mit angemessener Nachfrist zurück zu treten.

7. Preise, Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, Landschaftsschutzabgabe und gelten freibleibend ab Werk. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen, ist unsere Leistung sofort nach Erhalt der Rechnung fällig. An Verzugszinsen verrechnen wir mind. 1,2 % p.m. sowie Mahn- und Inkassospesen, vorbehaltlich weiterer Ansprüche. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges ev. eingetretene Preiserhöhungen den Kunden zu verrechnen. Bei Auftragsannahme gehen wir von einer entsprechenden Kreditwürdigkeit des Kunden aus. Wir sind daher berechtigt vom Anbot/Vertrag jederzeit zurück zu treten, Lieferungen einzustellen, wenn für uns Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Kunden bestehen. Ferner sind wir berechtigt, in solchen Fällen, die Zahlungsbedingungen von noch auszuführenden Aufträgen zu ändern. Der Kunde ist nicht berechtigt, auch nicht im Falle einer Mängelrüge, die Zahlung oder Teilzahlung zurück zu halten, auch unterliegt unsere Leistung einem generellen Aufrechnungsverbot. Wir sind jederzeit berechtigt, unsere Forderungen mit Verbindlichkeiten des betreffenden Kunden gegen zu verrechnen. Rabatte, Skonti u.ä. werden immer nur vom Warenwert ab Lager nicht von sonstigen Rechnungspositionen wie z.B. Transport, Regiestunden, Paletten etc. gewährt.

8. Produkthaftung

Der Käufer verpflichtet sich, uns hinsichtlich aller sich aus allfälliger Produkthaftpflicht ergebender Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. Davon bleiben Ersatzansprüche für Schäden, die der Käufer selbst aufgrund eines Produktfehlers erleidet, unberührt, wobei die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler gegenüber dem Käufer für alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligten Unternehmen jedoch ausgeschlossen wird. Der Käufer verpflichtet sich, den Ausschluss der Haftung für Sachschäden auch mit seinen Kunden – sofern dies nicht Verbraucher im Sinne des KSCHG. sind – zu vereinbaren. Der Verkäufer verpflichtet sich, darüber hinaus für den Fall der Weitergabe unserer Produkte an Dritte, dafür Sorge zu treffen, sämtliche, ihn nach dem Produkthaftungsgesetz treffenden Schadenersatzpflichten jederzeit befriedigen zu können und ist daher verpflichtet, sich im selben Ausmaß versichert zu halten, wie dies im § 16 PHG 1988 für Hersteller und Importeure vorgesehen ist. Der Käufer verpflichtet sich, im Falle der Weitergabe unserer Produkte, seinem Kunden sämtliche von uns beigestellten Verarbeitungsrichtlinien, Warnhinweise, Gebrauchsanleitungen, sowie allfällig zusätzliche Informationen weiter zu geben. Qualitative Mängel unserer Produkte, die der Käufer bei der Verarbeitung entdeckt oder die ihm von seinem Kunden bekannt gegeben werden, sind uns unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

9. Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung unser Eigentum und darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung und Überbindung des geplanten Eigentumsvorbehaltes auf den Kunden unseres Käufers weiter veräußert werden. Der Kunde tritt bereits jetzt und ohne weitere Abtretungserklärung, für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, die Ansprüche, die ihm gegenüber seinen Abnehmer zustehen, mit allen Nebenrechten an uns ab – und zwar in der Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt auch für Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung. Werden unsere Waren oder die daraus hergestellten Produkte wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der Käufer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar bis zur Höhe des Wertes unserer Leistung. Der Käufer verpflichtet sich, unverzüglich und für uns nachweislich, seine Schuldner von der erfolgten Abtretung zu verständigen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verpflichtet, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen. Bei Lieferung in laufender Rechnung, dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung.

10. anzuwendendes Recht

Auf sämtliche Streitigkeiten aus dieser Geschäftsbeziehung ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

11. Wirksamkeit

Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Ungültige Vertragsbestimmung sind durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der Lieferfirma.


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